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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07   

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https://dejure.org/2008,4123
OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07 (https://dejure.org/2008,4123)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 S 120.07 (https://dejure.org/2008,4123)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2008 - 2 S 120.07 (https://dejure.org/2008,4123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Störung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals durch eine Werbeanlage; Beurteilung der wesentlichen Umgebungsbeeinträchtigung durch die Großwerbeanlage; Verlagerung der Beurteilungsmaßstäbe auf ein niedrigeres Niveau in Anbetracht einer bereits erheblich vorbelasteten ...

  • Judicialis

    DSchG Bln § 10; ; DSchG Bln § 10 Abs. 1; ; DSchG Bln § 11 Abs. 2 Satz 2; ; BauO Bln § 70 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbeanlage neben denkmalgeschützter Dorfkirche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 489
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 12 LC 70/07

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Frage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07
    Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07 - zitiert nach juris).

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 07.05.1999 - 2 B 2.96

    Werbeanlagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07
    Sowohl bei einem Beobachterstandpunkt in der Berliner Straße südlich der auf der Höhe der Dorfkirche befindlichen Haltestelle als auch bei einem Blick aus nördlicher Richtung auf die Werbeanlage, können die Dorfkirche und die sie umgebende, ebenfalls denkmalgeschützte Feldsteinmauer ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden (zu diesem Kriterium vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 - LKV 2000, 123).

    Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, nicht durch bauliche Anlagen so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden (OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999, LKV 2000, 123).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2007 - 2 S 13.07

    Denkmalrechtliche Auswirkung einer Werbefläche an einem Baugerüst bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07
    Steht damit ein wesentliche Beeinträchtigung des Baudenkmals Dorfkirche fest, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob für die - jedenfalls außerhalb der Vegetationsperiode offensichtliche und erhebliche - Beeinträchtigung der Sichtbeziehung zu der Rückfront des Baudenkmals Berliner Allee 196-198/Caseler Straße 1-5 etwas anderes deshalb gilt, weil nicht ohne weiteres erkennbar und auch vom Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt ist, dass gerade dieser Rückfront für den Denkmalcharakter des Gebäudes ein eigenständiger Denkmalwert zukommt (vgl. zu diesem Aspekt, Beschluss des Senats vom 9. März 2007 - 2 O 13.07 [richtig: 2 S 13.07 - d. Red.] -, DVBl. 2007, 850).
  • OVG Berlin, 27.07.2001 - 2 S 3.01
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07
    Zweifelhaft ist schon, ob die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2001 (BRS 64 Nr. 147 = LKV 2002, 183) für den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz angenommene Veränderung der Beurteilungsmaßstäbe auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
  • VG Berlin, 09.09.2010 - 16 K 26.10

    Solaranlage darf auf denkmalgeschütztes Haus in Zehlendorf

    Vor dem Hintergrund dieser bereits erheblichen Beeinträchtigungen gerade der Dachlandschaft ist die weitere Beeinträchtigung durch die Montage der Solaranlage der Kläger aber nur von geringem Gewicht (zur Auswirkung einer erheblichen Vorbelastung des Denkmals und seiner Umgebung siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2006 - 2 B 13.04 -, Rn. 18; und vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, Rn. 36; sowie Beschlüsse vom 9. März 2007 - 2 S 13.07 -, Rn. 5; und vom 25. April 2008 - 2 S 120.07 -, Rn. 7; alle zitiert nach juris; sowie für das brandenburgische Denkmalschutzrecht: Beschluss vom 22. August 2006 - 2 N 193.05 -, S. 3 des Umdrucks).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 LB 17/17

    Auswirkung der Festsetzung von Baugrenzen auf Grundstücke ohne eine solche

    Die Errichtung baulicher Anlagen in der Umgebung darf die jeweils besondere Wirkung des eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, nicht übertönen, verdrängen oder schmälern oder die Achtung gegenüber den Werten, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert, vermissen lassen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 MB 23/15 -, Rn. 15, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, Rn. 5, juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07 - Rn. 56, juris).

    Auch mit Blick auf die Wahrung von Sichtachsen bzw. Sichtbeziehungen müssen sich hinzutretende bauliche Anlagen im jeweiligen Einzelfall also an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal durch seinen Denkmalwert gesetzt hat (vgl. insoweit zum Umgebungsschutz OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, Rn. 5, juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07 - Rn. 56, juris).

  • VG Berlin, 08.10.2015 - 19 L 294.15

    Keine Riesenplakatwerbung am Ernst-Reuter-Platz

    Mit ihm soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschm älert wird (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5 m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt schon eine der Fremdwerbung dienende, hinterleuchtete Großwerbeanlage, die im Interesse einer Vergrößerung der Ausstrahlungswirkung der wechselnden Werbebotschaften auf einem Monofuß in einer Höhe von 2, 50 m postiert ist (sog. Mega- Light-Werbeanlage), bei bestehenden Sichtbeziehungen zu einem Denkmal regelmäßig eine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 6).

    Es bestehen auch keine Besonderheiten, die zu einer abweichenden Beurteilung im konkreten Fall führen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 7).

  • VG Berlin, 05.10.2018 - 19 K 59.18

    Werbeanlage mit Sichtbeziehungen zu einem Baudenkmal

    Mit ihm soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5 m.w.Nachw.).

    Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine der Fremdwerbung dienende, hinterleuchtete Großwerbeanlage, die im Interesse einer Vergrößerung der Ausstrahlungswirkung der wechselnden Werbebotschaften auf einem Monofuß in einer Höhe von 2, 50 m postiert ist, bei bestehenden Sichtbeziehungen zu einem Baudenkmal regelmäßig eine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 6).

    Auch wenn ein Baudenkmal im innerstädtischen Bereich regelmäßig nicht isoliert im Straßenbild steht und Sichtbezüge zu anderen Gebäuden und Anlagen des Straßenverkehrs ebenso typisch wie unvermeidlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 8), so kann vorliegend nach Ansicht des Einzelrichters doch kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausstrahlungswirkung des S-Bahnviadukts in der konkreten Umgebung schon jetzt deutlich eingeschränkt und keineswegs vergleichbar ist etwa mit dem S-Bahnviadukt des S-Bahnhofs "Hackescher Markt", das nicht nur größer ist und imposanter anmutet, sondern sich auch in einem gänzlich anderen Umfeld befindet (insbesondere auf der zum Hackeschen Markt ausgerichteten Seite).

  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
    Mit ihm soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht gesch mälert wird (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5 m.w.Nachw.).

    An diesen Maßstäben gemessen stellt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg schon eine der Fremdwerbung dienende, hinterleuchtete Großwerbeanlage, die im Interesse einer Vergrößerung der Ausstrahlungswirkung der wechselnden Werbebotschaften auf einem Monofuß in einer Höhe von 2, 50 m postiert ist, bei bestehenden Sichtbeziehungen zu einem Denkmal regelmäßig eine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung dar (so OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 6).

    Es bestehen auch keine Besonderheiten, die zu einer abweichenden Beurteilung im konkreten Fall führen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 2 S 93.10

    Neubau einer Sporthalle neben denkmalgeschütztem Herrenhaus in Groß Kreutz

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. Beschluss des Senats vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, BRS 73 Nr. 202, zu § 10 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Denkmal hier nicht in einem innerstädtischen Bereich befindet, in dem Sichtbezüge zu anderen Gebäuden und Anlagen ebenso typisch wie unvermeidlich sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt den Beschluss des Senats vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, BRS 73 Nr. 202), sondern in einer aufgelockerten, traditionell dörflich geprägten Umgebung.

  • VG Berlin, 19.11.2014 - 19 K 385.12

    Erteilung eines positiven Bauvorbescheides

    Die besondere Wirkung des Berlin-Pavillons, die es mit seinem "entwurfskünstlerischen Anspruch" (Dolff-Bonekämper/Schmidt, a.a.O., S. 152), als Zeuge der Geschichte und als städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, würde massiv geschmälert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5).

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8, vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris Rn. 12, und vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5).

  • VG Berlin, 14.02.2018 - 19 K 454.17

    Feststellung, dass die Versagung einer denkmalrechtlichen Genehmigung

    Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O.).

    Das zugrunde gelegt, stellt das der Fremdwerbung dienende, angestrahlte Riesenposter, das im Interesse einer Vergrößerung der Ausstrahlungswirkung Werbebotschaft in knapp elf Meter Höhe postiert ist, angesichts der nicht mehr nur untergeordneten Sichtbeziehungen eine wesentliche Beeinträchtigung des unmittelbaren Umgebungsbereichs des Justizpalasts dar (zu kleineren Werbeanlagen vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 6).

  • VG Berlin, 12.05.2011 - 16 K 227.09

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufstellen zweier Werbetafeln

    Das ist hier der Fall, weil, wie die in den Akten befindlichen Fotos belegen und auch die Augenscheinseinnahme ergeben hat, eine Sichtbeziehung zwischen dem Standort der geplanten Werbetafeln und denkmalgeschützten Gebäuden besteht, angesichts derer durch die Errichtung der zwei Werbetafeln die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O.).

    Jedenfalls sind die historische Aussage über den städtebaulichen Zustand um 1870, die der Beklagte der Rückseite des Denkmals und insbesondere der gelben Putzfassade zugeschrieben hat, und die Erlebbarkeit des Denkmals durch die genannten Zutaten bereits erheblich eingeschränkt, was nach Auffassung der Kammer zu einer Reduzierung des Beurteilungsmaßstabes führt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2001, BRS 64 Nr. 147 = LKV 2002, 183; zweifelnd: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben;

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 12; Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, BRS 73 Nr. 202, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 30.04.2010 - 19 L 24.10

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbar; Schankwirtschaft mit musikalischen und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2023 - 3a A 52.23

    Windenergieanlage - immissionsschutzrechtliche Erlaubnis - steckengebliebenes

  • VG Berlin, 22.06.2011 - 16 K 166.10

    Anbau von Balkonen an ein denkmalgeschütztes Mietshaus

  • VG Düsseldorf, 01.07.2010 - 11 K 533/09

    Denkmalschutz Hofanlage Windenergieanlage Erscheinungsbild Beeinträchtigung

  • VG Berlin, 16.10.2009 - 16 A 166.08

    Denkmalschutz in der Siedlung "Roter Adler"

  • VG Berlin, 04.07.2012 - 1 L 155.12

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und wesentliche Beeinträchtigung eines

  • VG Berlin, 12.11.2019 - 13 K 156.18

    Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz

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